Beratungsgebühr und Kosten

WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT
Nach § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen die nicht  notwendig sind oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Im Bereich der ästhetischen Chirurgie gibt es eindeutige ästhetische Leistungen (z.B. Faltenbehandlung, Fettabsaugung).

UMSATZSTEUER
Laut einer Verfügung der OFD Nürnberg und München besteht für ästhetisch-chirurgische Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht seit dem 01.01.2003.

HONORARVEREINBARUNG
Vor der Behandlung erhalten Sie von uns einen detaillierten Kostenvoranschlag nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), damit sie wissen, was finanziell auf Sie zu kommt. Diese Vereinbarung wird individuell getroffen und richtet sich z.B. nach dem Schwierigkeitsgrad und der Dauer des Eingriffes. Auf Wunsch erhalten Sie am Ende der Behandlung eine Rechnung, die Sie z.B. für steuerliche Zwecke (medizinische Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastungen bis zu einer bestimmten Grenze steuerlich absetzbar) verwenden können.

BERATUNGSGEBÜHR FÜR ÄSTHETISCHE LEISTUNGEN
Die Beratung für ästhetische Eingriffe wird mit dem OP-Honorar verrechnet. Sollten Sie jedoch nach der Beratung keine Behandlung durchführen lassen, erhalten Sie eine Privatrechnung über die Beratung und Untersuchung in Höhe von ca. 30 € bis 60 €, je nach Zeitaufwand. Privat Versicherte können diese Rechnung bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen.

Vereinbaren Sie doch direkt einen Beratungstermin.

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